Unsere Preise: Zuhause versorgt, staatlich gefördert

Die gute Nachricht gleich zuerst: Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, müssen Sie nicht alle Aufwendungen selbst tragen. Diese werden vielmehr von unterschiedlichen Kostenträgern getragen. Als mögliche Kostenträger kommen die Kranken- und Pflegeversicherungen in Frage.

Bei der Pflege wird grundsätzlich zwischen der sogenannten Behandlungspflege (wie etwa Verbandswechsel, Medikamentenvergabe), körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Leistungen der Pflegeversicherung wie Körperpflege, Anziehen usw.) und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen unterschieden.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten Leistungen der Behandlungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst, wenn diese zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Diese Leistungen werden bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung von der Krankenkasse übernommen.

Wir sind für Sie da!

Wir kümmern uns natürlich auch um die Abrechnung mit den Kassen. Rufen Sie am besten gleich an! Wir informieren Sie gerne kostenlos und unverbindlich.

Was ist mit dem Pflegegrad?

Liegt eine Einstufung in einen Pflegegrad 2–5 vor, werden die Kosten für die köperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung übernommen. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich stets nach dem jeweiligen Pflegegrad:

  • 761 Euro für den Pflegegrad 2
  • 1.432 Euro für den Pflegegrad 3
  • 1.778 Euro für den Pflegegrad 4
  • 2.200 Euro für den Pflegegrad 5

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1–5 haben Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen und dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Ambulanten Pflegedienste in den Pflegegraden 2–5, jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen (im Sinne des § 36 SGB XI). Im Pflegegrad 1 können die 125 Euro auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen genutzt werden.

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